Datenschutz FAQ: Unterschied zwischen den Versionen

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Es ist in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz der Schweiz (DSG), den Gesetzen über die Information der Öffentlichkeit und den Datenschutz der vier Trägerkantone (IDAG, IDG, InfoDG) und den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung EU (DSGVO) ergangen.  
 
Es ist in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz der Schweiz (DSG), den Gesetzen über die Information der Öffentlichkeit und den Datenschutz der vier Trägerkantone (IDAG, IDG, InfoDG) und den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung EU (DSGVO) ergangen.  
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'''Unterliegen anonyme personenbezogene Daten wie Alter, Körpergrösse, Persönlichkeitsmerkmale auch dem Datenschutz?'''  
 
'''Unterliegen anonyme personenbezogene Daten wie Alter, Körpergrösse, Persönlichkeitsmerkmale auch dem Datenschutz?'''  

Version vom 25. Februar 2020, 11:33 Uhr

Grundsatz: An der FHNW gilt das [Datenschutzreglement FHNW]

Es ist in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz der Schweiz (DSG), den Gesetzen über die Information der Öffentlichkeit und den Datenschutz der vier Trägerkantone (IDAG, IDG, InfoDG) und den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung EU (DSGVO) ergangen.



Unterliegen anonyme personenbezogene Daten wie Alter, Körpergrösse, Persönlichkeitsmerkmale auch dem Datenschutz?

Anonyme Daten sind keine Personendaten, die unter den Datenschutz fallen, da diese Daten keiner Person zugeordnet werden können.

Unterliegen personenbezogene Daten dem Datenschutz, wenn Benutzer sie ohne Aufforderungen einreichen? (Bei einigen Umfragen gibt es offene Texteingabefelder, durch welchen die Benutzer personenbezogene Daten einreichen könnten, auch wenn nicht danach gefragt wird. )

Ja, die Benutzer müssen deshalb vor der Einreichung ihrer Daten informiert werden, wofür diese Daten benutzt werden Ziff. 4.1 Abs. 3 Datenschutzreglement FHNW.

Gibt es besondere Datenschutzanforderungen, wenn Minderjährige untersucht respektive befragt werden?

Sofern die Teilnehmer mindestens 12 Jahre alt sind (urteilsfähig) und wenn es sich nicht um besonders schützenswerte Daten handelt, reicht die Information über die Verwendung der Daten.

Muss angegeben werden, wie lange und wo die Daten gespeichert werden? Wenn ja, wie explizit muss das formuliert sein?

Gemäss Datenschutzreglement FHNW werden Daten gelöscht, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Ziff. 4.1. Abs. 4. Diese Information kann angegeben werden. Speichern ist nur zulässig, wenn es dazu eine Grundlage gibt. Oder wenn die Daten anonymisiert sind.

Müssen die Teilnehmenden explizit den Datenschutzrichtlinien zustimmen, oder genügt das Einblenden der Datenschutzinformationen? Die Teilnehmenden müssen informiert werden, wie ihre Daten bearbeitet werden. Dann können sie entscheiden, ob sie die Daten einreichen.

Wenn Teilnehmende eine Löschung ihrer Daten fordern, reicht es aus, wenn diese Daten auf den Servern gelöscht werden, oder müssen auch bereits exportierte und ausgewertete Daten gelöscht werden? Im Prinzip müssen die Daten überall gelöscht werden. Hilfreich kann sein, wenn die Daten vor dem exportieren oder nach dem auswerten anonymisiert werden (allenfalls pseudonymisiert – dann muss nur der «Schlüssel» gelöscht werden).

Genügt ein Anonymisierung der Daten bei einer Löschforderung?

Ja.

Braucht es besondere Vertraulichkeitserklärungen für Mitarbeitende, die Zugang zu den Daten haben?

Das Datenschutzreglement FHNW und der GAV (Ziff. 11.1 und 11.3) regeln die Sorgfaltspflicht der Mitarbeiter ausreichend. Es braucht keine zusätzliche Vereinbarung.